2022, Rz. 25), obwohl auf der Fotoaufnahme der linke Unterarm (vgl. UA act. 27) abgebildet ist, durchaus mit dem Zeitablauf und seinem damaligen Alter bzw. seinem damit zusammenhängenden Aussageverhalten erklären. B. war zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens, am 20. Mai 2021, […] Jahre alt. Die gestikulierte Abweichung in Bezug auf die Prellung bzw. den Bluterguss ist unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, seine im Kerngehalt glaubhaften Aussagen zu erschüttern.