B. legt nachvollziehbar dar, er habe die Prellungen erst zwei Tage später bemerkt und an diesem Tag die Fotoaufnahme erstellt (UA act. 27; GA act. 86). In der Folge habe er der Kantonspolizei Aargau am 28. Mai 2021 telefonisch hiervon berichtet (UA act. 27). Es ist zudem auch nicht zwingend erforderlich, dass B. zusätzlich zur Fotodokumentation ein ärztlicher Bericht beschafft. Im Übrigen ist es medizinisch nicht schlichtweg unmöglich, dass eine Prellung bzw. ein Bluterguss der vorliegenden Art nur drei oder vier Tage sichtbar ist (vgl. Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 25).