Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. erleidet – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 24) – schliesslich auch durch den Umstand, dass er die Prellung bzw. den Bluterguss erst zwei Tage nach dem Vorfall bemerkt (GA act. 86) und eine entsprechende Dokumentierung mittels einer Fotoaufnahme bei der Kantonspolizei Aargau am 31. Mai 2021 (Zustellung am 1. Juni 2021) (UA act. 23 und 26-28) eingereicht hat, keinen unabdingbaren Abbruch. B. legt nachvollziehbar dar, er habe die Prellungen erst zwei Tage später bemerkt und an diesem Tag die Fotoaufnahme erstellt (UA act.