Im Einklang mit den glaubhaften Aussagen von B. hinsichtlich des Tatablaufs steht sodann, dass er auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet. Er wirft der Beschuldigten keine über den eigentlichen Vorfall hinausgehende Gewaltanwendung vor. Insbesondere gab B. auf Nachfrage im Zusammenhang mit der Prellung bzw. dem Bluterguss zu Protokoll, er habe keine Schmerzen gehabt und die Prellung sei drei bis vier Tage später wieder weg gewesen (GA act. 86 f.). Zudem hat B. im Nachgang zur Einvernahme vom 20. Mai 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau erklärt, er ziehe die Anzeige zurück, sofern sich die Beschuldigte bei ihm schriftlich entschuldige (UA act. 22; vgl. auch GA act. 86).