Das von B. glaubhaft geschilderte Geschehen passt denn auch zum von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geschilderten Gefühlszustand. So führte er aus, er sei erschrocken, da er sich "dies" gar nicht hätte vorstellen können. In diesem Moment sei ihm klar geworden, dass es nur noch den Weg der Anzeige gäbe. Anders könne er die Beschuldigte nicht stoppen. Die "ganze Geschichte" – gemeint sind nachbarschaftliche Reibereien zwischen B. und der Beschuldigten – sei bereits ein Jahr alt (GA act. 86).