Er habe der Beschuldigten drei oder vier Mal gesagt, sie solle aufhören und nach Hause gehen und sie befinde sich auf fremden Boden, weshalb sie einen Hausfriedensbruch begehe (GA act. 86). Als B. aufgehört habe, Widerstand zu leisten, von der äusseren Kellertüre zurückgeschritten und zur -8- nächsten Türe gegangen sei, sei die Beschuldigte in den Kellergang getreten und habe sich ungefähr einen Meter auf seinem Grundstück befunden (UA act. 41; vgl. auch GA act. 87). B. sei hinreichend schnell gewesen, sodass die zweite Türe ins Schloss gefallen sei, weshalb ihn die Beschuldigte nicht habe weiterverfolgen können (UA act. 41; GA act. 86).