Ebenfalls erläuterte B. während des gesamten Strafverfahrens eingehend, bis wo ihm die Beschuldigte gefolgt sei. Die Türe beim Keller sei mit einem Riegel gesichert, damit diese nicht zugehe. Er habe den Riegel gelöst, die Türe aber nicht schliessen können, da die Beschuldigte ihren Fuss zwischen die äussere Kellertüre und den Türrahmen gehalten und mit den Händen gegen die Türe gedrückt habe (UA act. 41; GA act. 85 f. und 88). Er habe der Beschuldigten drei oder vier Mal gesagt, sie solle aufhören und nach Hause gehen und sie befinde sich auf fremden Boden, weshalb sie einen Hausfriedensbruch begehe (GA act. 86).