85 f. und 88). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 22; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) behauptete B. nicht erstmals vor Gericht, die Beschuldigte habe am 20. Mai 2021 in der Tiefgarage einen Wutanfall gehabt, geschimpft und ihn verbal attackiert (vgl. GA act. 85). Vielmehr legte B. bereits im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2021 dar, sie sei ihm unter ständigem beschimpfen ins Haus nachgelaufen (UA act. 41). Die Aussagen von B. stehen insofern in keinem Widerspruch zueinander.