4.4.1. B. hat das Kerngeschehen – nämlich das Folgen der Beschuldigten von der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre der Liegenschaft von B., das anschliessende Hineinhalten ihres Fusses zwischen die Türe und den Türrahmen, das Drücken mit ihren Händen gegen die Türe und hiernach das Betreten des Kellergangs durch die Beschuldigte (UA act. 41; GA act. 85 f.) – während des gesamten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Die Aussagen von B. sind somit glaubhaft ausgefallen.