4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen von B. und der Beschuldigten, welche diese in den verschiedenen Einvernahmen gemacht haben, im Einzelnen dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4.1 f.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Soweit erforderlich, werden entsprechende Ergänzungen vorgenommen. 4.4. Für das Obergericht erweisen sich sowohl die Aussagen von B. als auch der Beschuldigten als glaubhaft: