Zudem habe sie auch nicht gegen irgendeine Kellertüre gedrückt (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 9). Gemäss Ausführungen der Beschuldigten stütze sich der Anklagevorwurf von B. nicht auf objektive Sachbeweise ab. Es gäbe weder Zeugen noch Videoaufnahmen. Vielmehr müsse die Aussagebeurteilung unter Beachtung der Objektivität und der Unschuldsvermutung erfolgen. Zudem sei die vorinstanzliche Analyse der Aussagen offenkundig einseitig und willkürbehaftet ausgefallen. Der Beweiswürdigung der Vorinstanz könne somit nicht gefolgt werden (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 8 f.).