Im Berufungsverfahren umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte B. am 20. Mai 2021 tatsächlich gefolgt ist und ihren Fuss zwischen die äussere Kellertüre zum Kellergang der Liegenschaft von B. und den Türrahmen gehalten und mit beiden Händen gegen die Türe gedrückt hat. Zudem ist umstritten, ob die Beschuldigte B. durch diesen Vorgang eine Prellung bzw. einen Bluterguss am linken Unterarm zugefügt hat. Nach Darstellung der Beschuldigten sei sie B. nicht in dessen privaten Kellergang gefolgt und habe ihren Fuss nicht zwischen die Türe und den Türrahmen gesetzt. Zudem habe sie auch nicht gegen irgendeine Kellertüre gedrückt (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 9).