103 IV 162 E. 1; 90 IV 74 E. 1). Die Art und Weise des Eindringens, d.h. ob dies heimlich, offen oder gewaltsam erfolgt, spielt keine Rolle, sofern dem nur der Wille des Berechtigten entgegensteht. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann sowohl ausdrücklich wie auch bloss konkludent zum Ausdruck gebracht werden (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. zu Art. 186 StGB).