Zudem hat die Vorinstanz betreffend die Tätlichkeiten als erstellt erachtet, B. sei durch das Drücken, Stossen und Poltern der Beschuldigten gegen die Kellertüre gezwungen gewesen, dagegen zu drücken und Widerstand zu leisten. Durch die Kraftausübung der Beschuldigten und dem damit einhergehenden Gerangel habe sich B. eine Prellung am linken Unterarm zugezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3.2). Die Beschuldigte habe durch ihr Verhalten eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von B. zumindest in Kauf genommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4).