lende Einwilligung zum Betreten des Kellers durch die Beschuldigte zum Ausdruck gebracht. Er habe der Beschuldigten auch mitgeteilt, sie solle aufhören und befinde sich auf fremden Boden (vorinstanzliches Urteil -5- E. 5.1.3.2). Die Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen gewusst, dass sie über keine Zutrittsberechtigung zum Keller der Liegenschaft von B. verfügt (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4).