2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von B. als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.1, 4.3.2 und 4.4) und begründete ihren Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs damit, dass die Beschuldigte ihren Fuss zwischen Türe und Türrahmen zum Kellerraum der von B. bewohnten Liegenschaft gehalten habe und somit mit ihrem Fuss in einen für die Beschuldigte nicht zutrittsberechtigten Raum eingedrungen sei.