2.3. Mit Eingabe vom 29. November 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022 hielt die Beschuldigte an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.5. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Berufungsantwort. 2.6. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde B., der als Auskunftsperson zur Verhandlung vom 6. September 2023 vorgeladen worden war, auf Grund der ärztlich bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit von der Verhandlung dispensiert.