3. Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 2'946.55 (inkl. CHF 210.65 MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Staates." Ausserdem stellte sie folgenden Beweisantrag: "Es sei Herr C., E, als Zeuge zu befragen." 2.2. Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde der Beweisantrag der Beschuldigten einstweilen abgewiesen. -4-