6. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 1.4. Gegen das ihr am 30. August 2022 eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte am 1. September 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 9. November 2022 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 18. November 2022 beantragte die Beschuldigte, das Urteil vom 24. August 2022 sei wie folgt abzuändern: "1. Die Beschuldigte wird von den Anklagevorwürfen betreffend Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.