zu 5 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 220.00, d.h. CHF 1'100.00, -3- und einer Busse von [CHF] 400.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 30.00, insgesamt CHF 1'230.00, zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 600.00 zu bezahlen.