1.3. Am 24. August 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt. Im Anschluss fand gleichentags die erstinstanzliche Verhandlung mit Befragung der Beschuldigten sowie B. als Strafkläger statt. Die Gerichtspräsidentin des Strafgerichts Lenzburg erkannte: "1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB