Sie verurteilte die Beschuldigte dafür wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 400.00. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 6. April 2022 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl am 9. Mai 2022 als Anklage an das Bezirksgericht Lenzburg überwies.