Er versuchte im Tatzeitraum die äussere Kellertüre zu schliessen, die Beschuldigte hielt jedoch ihren Fuss zwischen die Türe und den Türrahmen und drückte mit beiden Händen gegen die Kellertüre. Der Zivil- und Strafkläger zog sich durch das Gerangel eine Prellung am linken Unterarm zu. Er liess letztlich von der Kellertüre ab, weshalb die Beschuldigte den Kellergang betreten konnte, um dem Zivil- und Strafkläger weitere Vorwürfe zu machen. Der Zivil- und Strafkläger nutzte die Gelegenheit und begab sich zur nächsten Kellertüre, welche er schnell genug schliessen konnte, sodass die Beschuldigte ihm nicht folgen konnte.