7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der (ehemaligen) amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Simone Matter Heini, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'887.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)