Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Fr. 316.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 14 - 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'665.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'855.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.