5.2. Die vom Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte von Fr. 600.00 werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'120.00.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.