3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 97 Tagen (20. August 2019 bis 25. November 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen: - 114 g Kokaingemisch (PKO AG, BM-Gruppe) - 1 g Marihuana (PKO AG, BM-Gruppe) - Dose mit Tabletten (PKO AG, BM-Gruppe) - 2 Waagen - Kunststoffdose mit Löffel - Chipsdose mit doppeltem Boden - Minigrip Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.