2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 13 -