3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 16. März 2021 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht erfährt keine Änderung.