Andererseits besteht für den Beschuldigten, der bereits seit rund 9 ¾ Jahren hier lebt, in erster Linie aufgrund seiner aktuellen familiären Situation, ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich – entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren als angemessen.