Der Beschuldigte hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat begangen und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, wobei er den massgebenden Grenzwert um mehr als das 22-fache überschritten hat. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 2 Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen unter Berücksichtigung der Vorstrafen bzw. der erneuten, während laufendem Verfahren erfolgten Delinquenz nicht unerhebliche Zweifel vor.