Diese Bedingungen (Schwere der Straftat, fehlendes rechtskonformes Verhalten) sind beim qualifizierten Drogenhandel klar erfüllt. Betäubungsmittelhandel stellt, auch nach der Praxis des EGMR, eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8). Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz denn auch deutlich und eine Wegweisung ist auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.