Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen. Mithin überwiegt die Stabilität des Privatund Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). 2.3. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der arbeitstätige Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates berufen kann, steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen: