Auch der Ehefrau des Beschuldigten ist es zumutbar, den Beschuldigten zusammen mit den gemeinsamen Kindern nach Bosnien und Herzegowina für die Dauer der Landesverweisung zu begleiten. Mit der Landesverweisung des Beschuldigten geht allerdings nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau samt den Kindern nach Bosnien und Herzegowina einher. Es steht ihr frei, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zu ihm durch - 10 -