Während des vorliegenden Strafverfahrens wurde er überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Angesichts der Deliktsdaten im Juli 2022 hat sich der Beschuldigte damit selbst im Wissen um eine möglicherweise drohende Landesverweisung und trotz Beteuerung zuletzt anlässlich der Berufungs-