19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Während des vorliegenden Strafverfahrens wurde er überdies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt.