Beim öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten sind zudem die Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. September 2014 wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt.