nicht drogenabhängig oder süchtig gewesen (UA act. 361, 363; Protokoll, S. 11 f.) und befand sich auch nicht in einer finanziellen Notlage (GA act. 64; Protokoll, S. 12). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis und/oder einem höheren Organisationsgrad denkbar wären. Die Umschreibung des Verschuldens durch die Vorinstanz als «nicht mehr leicht» ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.