Der Beschuldigte hat mit seinem «Drogenhandel» (zu diesem Begriff BGE 145 IV 404 E. 1.5.2) mit einer Menge von rund 403 Gramm reinem Kokain, wodurch er die Grenze zum mengenmässigen schweren Fall von 18 Gramm, bei dem von einer Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312), um mehr als das 22-fache überschritten. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht.