Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau des Beschuldigten zumutbar, den Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung mit den Kindern in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse und nicht die persönlichen Wünsche der Betroffenen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6.4.4). 2.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu gewichten.