sozialen Kontakten der Familie dorthin auszugehen. Als gelernte Detailhandelsfachfrau mit Berufserfahrung (u.a. im Farbenfachgeschäft ihrer Mutter) sind die Aussichten als gut zu bezeichnen, dass sie sich auch in Bosnien und Herzegowina in beruflicher Hinsicht wird integrieren können. Sie müsste sich somit im Falle einer Ausreise nicht zuerst in einem fremden Land und in eine fremde Kultur einleben. Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau des Beschuldigten zumutbar, den Beschuldigten für die beschränkte Dauer der Landesverweisung mit den Kindern in das gemeinsame Heimatland zu begleiten.