Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist überdies eine zureichende medizinische Betreuung in Bosnien und Herzegowina sichergestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der in Bosnien und Herzegowina erfolgten Hochzeit im 2015 ist denn auch von bestehenden -7-