Auch für schulpflichtige Kinder erachtet die Rechtsprechung einen Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie – wovon vorliegend auszugehen ist – durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.6 sowie 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.5 betreffend ein neunjähriges Kind in der zweiten Klasse). Nachdem der Beschuldigte allerdings erneut Drogen konsumiert hat (siehe hierzu nachstehend) und sich die Ehefrau temporär vom Beschuldigten