Minderjährige Kinder teilen zudem schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 sowie 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Davon ist grundsätzlich auch bei den beiden sieben sowie zwei Jahre alten Töchtern, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, auszugehen. Sie werden sich bei einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina altersbedingt gut an die neue Situation anpassen.