Der Beschuldigte wurde in Q. als Einzelkind geboren und wuchs dort auf, wo er damit die prägende Jugend- und Adoleszenzphase verbrachte. Nach einem Kurzaufenthalt im 2012 kam er mit 21 Jahren im Juni 2013 (definitiv) in die Schweiz, wo er seit nun rund 9 ¾ Jahren lebt, so dass noch nicht von einem besonders langen Aufenthalt auszugehen ist. Inwieweit die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des in Slowenien wohnhaften Vaters des Beschuldigten (vgl. Protokoll, S. 12) gegen die Zumutbarkeit einer Landesverweisung spreche, ist nicht ersichtlich.