Gemäss eigenen Angaben habe er – abgesehen von Ferienaufenthalten – nie in Bosnien und Herzegowina gelebt oder gearbeitet und dort auch keine Angehörigen. Der Umstand, dass er sich vor etwas mehr als zwei Jahren während hängigem Strafverfahren betreffend eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung bewusst dazu entschlossen hat, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zu werden, lässt jedoch auf einen nicht unbedeutenden Bezug des Beschuldigten zu diesem Land schliessen. Daraus ist zum einen zu schliessen, dass der Beschuldigte sich aufgrund der Beantragung der Staatsbürgerschaft persönlich mit Bosnien und Herzegowina verbunden fühlt, und zum anderen, dass er aufgrund der