2.2.2. Der 31-jährige Beschuldigte verfügt nebst der slowenischen Staatsbürgerschaft seit 2020 auch über diejenige von Bosnien und Herzegowina. Er spricht neben Deutsch sowie Slowenisch auch Bosnisch, verfügt über zusätzliche Sprachkenntnisse in Englisch, Russisch sowie Französisch, ist gesund und verhältnismässig jung. Gemäss eigenen Angaben habe er – abgesehen von Ferienaufenthalten – nie in Bosnien und Herzegowina gelebt oder gearbeitet und dort auch keine Angehörigen.