1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts ist gestützt auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten und insbesondere angesichts des intakten Familienlebens, von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Es sei der Ehefrau des Beschuldigten nicht zumutbar, den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung mit den gemeinsamen Kindern nach Slowenien zu begleiten. Nachdem der Beschuldigte auch über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina zu verfügen scheine, sei ein Entscheid über die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten sowie dessen Ehefrau – beide würden Bosnisch sprechen und die Familie von Letzterer stamme aus