BetmG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Es sah von einer Landesverweisung ab und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 2. Das Obergericht verwies den Beschuldigten auf Berufung der Staatsanwaltschaft für 7 Jahre des Landes und stellte hinsichtlich des Schuld- sowie Strafpunkts und der beschlagnahmten Gegenstände die Rechtskraft fest.