Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 16 - 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren in den Verfahren ST.2021.80/81/82 insgesamt eine Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.